Als Impressumspflicht wird die gesetzlich vorgeschriebene Verpflichtung bezeichnet, in Druckerzeugnissen und in Online-Veröffentlichungen eine Anbieterkennzeichnung anzuführen. Jede gewerbliche oder geschäftsmäßige Webpräsenz muss eine solche Anbieterkennzeichnung enthalten. Ausgenommen davon sind lediglich rein private oder familiäre Internetauftritte ohne jegliche Gewinnerzielungsabsicht.
Schon die beliebten „Affiliate“-Links zu Produkten von Internetanbietern, die lächerlich geringe Verkaufsprovisionen vermitteln, reichen aus, um Geschäftsmäßigkeit zu unterstellen. Wer selbstgemachte Marmelade anpreist, braucht ein Impressum. Autoren, die Bücher veröffentlichen (wollen), brauchen ein Impressum. Wer „redaktionelle Inhalte“ anbietet, braucht ein Impressum.
Merke: „Redaktionelle Inhalte“ sind journalistische Beiträge, die informieren, unterhalten oder Meinungen vermitteln. Der Übergang zwischen einem rein privaten Tagebuch und redaktionellen Texten ist fließend! Wenn Du auf Deinen Webseiten über gesellschaftliche oder politische Themen schreibst und Deine Meinung dazu abgibst, fängst Du Dir sehr schnell eine Abmahnung ein, falls Du keine Impressumsangaben machst.
Hinweis: Ich bin kein Jurist, kann und darf deshalb keine Rechtsberatung anbieten. Lass Dich also bitte unbedingt fachkundig beraten, wenn Du Zweifel in Hinblick auf Deine (geplanten) Inhalte hast. Beachte bitte auch, dass sich meine Erläuterungen auf bundesdeutsche 🇩🇪 Regelungen beziehen. Was für ebenfalls deutschsprachige Webpräsenzen aus der Schweiz 🇨🇭 oder Österreich 🇦🇹 gilt, mag ich nicht beurteilen.
Was gehört in ein Impressum?
In erster Linie beziehe ich mich hier auf Privatpersonen, Kleingewerbler und Freiberufler, also auf Anbieter, die kein Unternehmen mit Firmenadresse und entsprechender Rechtsform führen, sondern unter ihrem eigenen Namen auftreten. Die Informationspflichten sind in § 5 Telemediengesetz (TMG) aufgeführt. Danach ergeben sich folgende Pflichtangaben:
1. Ladungsfähige Anschrift
„Ladungsfähig“ bedeutet, dass nötigenfalls ein Gericht an diese Anschrift ein Schriftstück zustellen lassen kann. Du musst also Deinen echten Vor- und Nachnamen sowie eine Adresse angeben, an der Dir Post zugestellt werden kann.
Um die vollständigen Namensangaben kommst Du keinesfalls herum. (Es sei denn, Du hast ein eingetragenes Pseudonym, das auch auf Deinem Postkasten steht.) Also kein „P. Schmidt“ oder „Petra S.“. Wenn Du Probleme mit der Veröffentlichung Deiner Privatadresse hast, weil Du etwa unerwünschten Besuch befürchtest, hast Du zwei alternative Möglichkeiten:
- Du bittest einen Bekannten mit Firmenadresse, Dir seine Adresse zur Verfügung zu stellen. Diesem musst Du allerdings eine schriftliche Postvollmacht erteilen. Und Du musst selbst dafür Sorge tragen, dass er Dir Deine Briefpost auch zeitnah weiterleitet. Denn mit der Angabe einer c/o-Adresse gilt Post als zugestellt, sobald sie dort ankommt.
- Du mietest eine ladungsfähige Adresse bei einem anerkannten Impressumsdienst, zum Beispiel bei Anschrift.net.
Servicetipp: Verzichte als Privatperson oder Freiberufler auf erfundene Positionsbezeichnungen im Impressum. Also zum Beispiel auf „Coaching Fritz, Geschäftsführerin Petra Fritz“. Oder auf „Import-Export Schmidt, Inhaber Peter Schmidt“. Für solche Titel braucht es zwingend entsprechende Unternehmensformen, also zum Beispiel eine „Coaching Fritz GmbH“ oder einen eingetragenen Kaufmann Peter Schmidt. Belasse es lieber bei Deinem schnöden Vor- und Nachnamen. Sonst drohen Dir auch hier Abmahnungen. Es geht im Impressum nicht darum, einen auf dicke Hose, sondern rechtsverbindliche Angaben zu machen.
Und genau aus diesem Grund müssen eingetragene Firmen und Vereine ihre Rechtsform anführen, also die AG, die GmbH & Co. KG oder den e.V. Dann müssen auch die vertretungsberechtigten Personen (etwa Vorstände oder Geschäftsführer) namentlich angegeben werden. Gegebenenfalls müssen bei solchen Unternehmen auch Handels- oder Vereinsregister- sowie Kammerangaben gemacht und Aufsichtsbehörden genannt werden. Eventuell sind hier auch standes- oder berufsrechtliche Angaben zu machen. All das wissen aber mit Sicherheit die Justitiare oder Rechtsberater von betroffenen Unternehmen.
Falls Du – auch als Freiberufler – eine Umsatzsteuer-ID beantragt und zugewiesen bekommen hast, musst Du auch diese hier angeben. Achtung: Deine Steuernummer beim Finanzamt ist keine USt-ID!
2. Kontaktdaten
Als Minimum gelten hier eine Telefonrufnummer sowie eine E-Mailadresse. Denn mittlerweile hat sich auch bei Behörden herumgesprochen, dass nicht jede(r) eine Festnetznummer besitzt. Auch eine Mobilrufnummer ist also ausreichend. Selbst die ehemals unabdingbare Faxnummer ist nicht mehr notwendig. (Vermutlich werden inzwischen ohnehin die meisten Faxnummern auf E-Mailadressen weitergeleitet.)
Warum viele Unternehmer hier auch die Adresse ihrer Website aufführen, ist mir ein Rätsel. Merke: Zwei Zeilen sind ausreichend, Telefon und E-Mail. Alles andere ist schmückendes Beiwerk.
Achtung: Die angegebene E-Mailadresse sollte auf gar keinen Fall identisch sein mit derjenigen, die Du bei der Installation von WordPress eingetragen hast. Warum das wichtig ist, erkläre ich in einem separaten Beitrag.
3. Verantwortung für redaktionellen Inhalt
Wenn Du redaktionelle Texte auf Deinen Webseiten veröffentlichst, bist Du gemäß § 18 des Medienstaatsvertrages (MStV) verpflichtet, neben dem Diensteanbieter auch einen redaktionell Verantwortlichen zu nennen. Diensteanbieter und Redaktionsverantwortlicher können aber durchaus ein und dieselbe Person sein.
Hinweis: Auf vielen Impressumseiten im Internet wird hier noch immer auf den § 55 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) verwiesen. Den Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien gibt es nicht mehr. Er wurde im November 2020 durch den Medienstaatsvertrag abgelöst.
4. Streitschlichtung
Aus formaljuristischen Gründen sollte stets ein Hinweis auf die Bereitschaft zur Streitschlichtung ins Impressum aufgenommen werden. Für Internetshops oder auch für Dienstleitsungsangebote, die über die Internetseite bezogen werden können, ist dies ohnehin Pflicht. Im Zweifel ist dieser Hinweis auch für alle anderen Internetpräsenzen empfehlenswert:
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden. Ich bin nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Allerdings bin ich bemüht, eventuelle Meinungsverschiedenheiten einvernehmlich beizulegen.
Natürlich kann man sich auch zum Streitbeilegungsverfahren bereit erklären, wenn man das möchte. Ganz wie Du möchtest.
Was gehört nicht in ein Impressum?
Die ehemals beliebten, meist ellenlangen Hinweise zum Haftungsausschluss haben nichts (mehr) im Impressum verloren. Mittlerweile gehen fast alle juristischen Berater dazu über, von Passagen zum Haftungsausschluss abzuraten. Dass man auf der Webpräsenz Links auf Webseiten Dritter setzt, aber für deren Inhalte keine Verantwortung übernehmen will, sollte man tunlichst nicht mehr erwähnen. Siehe hierzu beispielsweise auch: Disclaimer für Ihre Website.
Ebensowenig haben Datenschutzhinweise im Impressum verloren. Tatsächlich sollte zwar spätestens seit 2018 jede Website eine Datenschutzerklärung bereitstellen. Diese muss jedoch auf eine separaten Seite ausgelagert werden. Impressum und Datenschutz haben inhaltlich und thematisch nichts miteinander zu tun. Zum Thema Datenschutzhinweise habe ich einen separaten Beitrag erstellt.
Eigentlich haben auch Urheberrechtshinweise nichts im Impressum zu suchen. Dein Statement, dass Du die Urheberrecht anderer respektierst, solltest Du lieber anderswo anbringen, wenn es denn unbedingt sein muss. Auch Hinwiese auf Bildquellen von Grafiken, die Du auf Deinen Seiten einsetzt, haben nichts mit Impressumsangaben zu tun. Allerdings weiß man ja nicht so recht, wo man solche Hinweise sonst unterbringen sollte. Etwa auf einer eigenen Seite „Urheberrecht“ oder „Copyright“?
Ich tendiere dann doch eher dazu, solche Randnotizen kurz und knapp am unteren Ende des Impressums aufzunehmen, besonders wenn sie im Umfang überschaubar bleiben.
Stand der Recherchen: Januar 2023
Zur Verlinkung des Impressums
Die Impressumsangaben müssen „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sein. Laut Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2006 reicht es aus, wenn die Anbieterkennzeichnung über höchstens zwei Klicks erreichbar ist, also zum Beispiel über Menü: Kontakt > Impressum.
Ich empfehle allerdings einen auf allen Webseiten direkt und gleichbleibend erreichbaren, jedoch optisch unauffälligen Impressumslink zum Beispiel im Fußbereich der Internetpräsenz.
Schritt für Schritt: Der oben stehende Text ist ein Ratschlag, der an 19.Stelle der logischen Reihenfolge bei der Einrichtung einer WordPress-Installation steht. Die komplette Reihenfolge zweckmäßiger Aktionen findest Du in meinem Inhaltsverzeichnis. Wenn Du wissen möchtest, welche Schritte direkt vor oder nach diesem Ratschlag sinnvoll sind, findest Du hier Vorgänger- und Nachfolgebeitrag: